Jeder hat die Pflicht, sein Wissen zum Besten der Mitmenschan fruchtbar zu machen
(Friedrich Wilhelm Raiffeisen)
Wie konnte es dazu kommen
Die wichtigste Frage vorab

Warum haben Vorstand und Aufsichtsrat der VR meine Bank eG den Mitgliedern jene Alternative des Umwandlungsgesetzes verschwiegen, die es ermöglich hätte, die Existenz der eigenen Genossenschaft nebst deren Mitgliedern, Geschäftsguthaben und Vermögen zu erhalten?
Die Genossenschaft "VR meine Bank eG" betrieb das Bankgeschäft. Sie besaß neben den Geschäftsguthaben der Mitglieder von 14 Millionen Euro noch eigenes Genossenschaftsvermögen in Höhe von ca. 138 Millionen Euro. Dieses Vermögen war angelegt in Grundstücken und Gebäuden (Buchwert 48 Millionen Euro) und ca. 90 Millionen in anderen Vermögensgegenständen wie Aktien und Wertpapiere, Beteiligungen usw.

Im Zuge der durchgeführten Verschmelzung wurde - ohne jeglichen Ersatz für die Mitglieder der VR meine Bank eG - dieser Betrag in das Eigentum der VR Bank Erlangen Höchstadt Herzogenaurach eG transferiert. Diese änderte im Rahmen der Fusion ihren Namen in VR-Bank Metropolregion Nürnberg eG. Die Mitglieder der VR meine Bank eG wurden - zusammen mit ihren Geschäftsguthaben - zu Mitgliedern der VR-Bank Metropolregion Nürnberg eG gemacht. Von den 138 Millionen Vermögen ihrer eigenen Genossenschaftsbank erhielten sie nichts. Gegen diese Verweigerung jeglichen Anteils am Wert der eigenen Genossenschaft ist derzeit ein Spruchverfahren beim Landgericht Nürnberg-Fürth anhängig.
hier mehr dazu

Nach Vollzug der Verschmelzung wurde die Genossenschaft "VR meine Bank eG" aufgelöst und im Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Fürth/Bay nach 130 Jahren des Bestehens gelöscht. So als hätte es sie und die anderen von ihr vereinnahmten Raiffeisenbanken im Landkreis Neustadt/Aisch-Uffenheim nie gegeben.

Im gemeinsamen Verschmelzungsbericht gingen die Vorstände der an der Fusion beteiligten Genossenschaftsbanken auch auf Alternativen zur vorgeschlagenen Verschmelzung ein. Das Ergebnis ihrer (angeblich) eingehenden Prüfung anderer Kooperationsformen erzeugte dann für die Mitglieder der Genossenschaft den Anschein, dass die vorgeschlagene Verschmelzung nach § 2 Umwandlungsgesetz (UmwG) mittels Vermögensübergabe als Ganzes unter Auflösung der übertragenden VR meine Bank eG die einzige für die Mitglieder richtige Möglichkeit wäre, die Bankgeschäfte der beiden Genossenschaftsbanken zusammenzuführen.

Offenbar bewusst verschwiegen wurde von den beiden Organen der VR meine Bank eG dabei die im Umwandlungsgesetz angebotene erheblich mitgliederfreundlichere Alternative "
Ausgliederung oder Abspaltung des Bankgeschäfts" anstelle auflösender Verschmelzung.
Bei dieser Alternative „
Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG“ wäre die Genossenschaft zusammen mit ihren Mitgliedern und deren Geschäftsguthaben erhalten geblieben. Neben der Übertragung des Bankgeschäfts hätte auch das Vermögen ganz oder zum Teil übertragen werden, allerdings mit dem mitgliederfreundlichen Vorteil, dass für das zusätzlich zum Bankgeschäft übertragene (Teil)Vermögen die übertragende Genossenschaft in gleicher Höhe Anteile an der aufnehmenden Genossenschaft erhalten hätte. Es bedeutet auch, dass z.B. die einzelnen Bankgebäude im Eigentum der Genossenschaft „VR meine Bank eG“ geblieben und an die aufnehmende VR Bank Erlangen Höchstadt Herzogenaurach eG zweck Weiterführung des Bankgeschäfts vermietet hätten werden können.
Bei der Alternative
Abspaltung nach § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG wäre das gleiche geschehen wie bei der Ausgliederung, nur dass für das übertragene (Teil)Vermögen anstelle der Genossenschaft die einzelnen Mitglieder der VR meine Bank eG zusätzliche Anteile der VR-Bank Metropolregion Nürnberg erhalten hätten. hier ausführlicher

Eigentlich sollte ganz besonders die Alternative
Ausgliederung ganz vorne in den Überlegungen eines ordentlichen und gewissenhaften Vorstands aber auch Aufsichtsrats einer Genossenschaftsbank liegen. Zwar hätte sich die VR meine Bank eG mit der Ausgliederung des Bankgeschäfts vom Firmierungsteil „VR meine Bank“ trennen müssen, weil kein Bankgeschäft mehr betrieben wird und hätte ferner einen anderen Geschäftsgegenstand als das Bankgeschäft in die Satzung aufnehmen müssen. Eine Umfirmierung beispielsweise in „Bürgergenossenschaft Uffenheim-Neustadt und Umgebung eG“ hätte aus Sicht der Mitglieder wahrscheinlich kein Problem dargestellt. Hätten Sie doch die Existenz ihrer eigenen Genossenschaft samt Mitgliedern und Vermögen vor Ort erhalten. Und mit dem verbleibenden Vermögen hätte sich auch ein neuer Geschäftsgegenstand, wie z.B. eine Energiegenossenschaft, ein von der Genossenschaft zentral betriebenes Ärztehaus oder die Errichtung von genossenschaftlichen Kindergärten an den Standorten der früheren Genossenschaften sicher gut darstellen lassen. Und nichts anderes hätten all die Gründer dieser vorher aus mehreren einzelnen Raiffeisenbanken entstandene Genossenschaftsbank vermutlich für ihre Gemeinde oder Stadt gewollt. Nämlich das Geld aus dem Ort auch in ihren Orten bzw. bei den lokalen Mitgliedern zu lassen. Zum Wohl der Mitglieder und Einwohner aller Orte von Uffenheim über Neustadt/Aisch bis Neuhof a.d. Zenn und Umgebung.
So aber wurde durch die Verheimlichung dieser Möglichkeit die Unwissenheit der Vertreter der Genossenschaft ausgenutzt und diese zu einer Entscheidung gebracht, die sie im Wissen um diese Mitglieder und Genossenschaft begünstigende Alternative sicher nicht getroffen hätten.

Zu Fusion und Sorgfaltspflicht
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