Selbst das dazu immer wieder vorgebrachte Argument, dass in der Rechtsform AG eine Übernahme der Bank durch fremde Investoren drohen würde, zieht nicht. Denn durch eine Satzungsbestimmung wonach jeder Aktionär, wie in der Genossenschaft, nur eine einzige Stimme hat, unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Aktien, kann dies absolut ausgeschlossen werden. Ebenso wie ein Börsengang. Es wäre ganz einfach eine Gesellschaft, an der die Mitglieder als Anteilsinhaber wieder gefördert werden. Diesmal durch die Beteiligung am Unternehmenswert.
Auch die Aussage, dass Genossenschaftsanteile im Gegensatz zu Aktien keinerlei Kursschwankungen unterliegen würden, soll nur vom Wesentlichen ablenken und die Mitglieder verunsichern. (
hier mehr dazu)
Es wäre schon lange Aufgabe des Genossenschaftsverbands Bayern gewesen, diesen bestehenden Zwiespalt zwischen Mitgliederförderung und von BAFIN und Verband geforderter Gewinnmaximierung durch eine Empfehlung zum Wechsel der Rechtsform zu lösen. Der Grund, warum dies nicht geschah, liegt darin, dass mit einem Rechtsformwechsel der Genossenschaftsverband eine jährlich wiederkehrende, sichere, absolut lukrative Einnahmequelle verliert und sich zusätzlich dem freien Wettbewerb stellen müsste.
Nachteile einer Umwandlung: keine.
Die Bank ist immer noch die gleiche, ebenso die Bankgebäude und die Angestellten, daran ändert sich überhaupt nichts. Die Mitgliedschaft beim Genossenschaftsverband entfällt als Pflicht, könnte aber freiwillig aufrechterhalten werden.
Fusion bei einer AG: kein Problem. Wie bei der
hier beschriebenen Fusion der Heinsberger Volksbank AG mit der Raiffeisenbank Heinsberg eG, erhalten die Eigentümer bei einer Fusion immer den vollen Unternehmenswert auf ihre Anteile angerechnet. Egal ob mit einer anderen genossenschaftlichen Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft fusioniert wird.